DIE KRANKENKASSE

Die Krankenkasse kann Kosten für Hilfsmittel über­nehmen. Dazu zählen z. B. Stützklappgriffe für die Toilette, für das Waschbecken und Toiletten­sitz­er­höh­un­gen. Für die Kostenübernahme muss eine ärztliche Verordnung mit der genauen Bezeichnung des Hilfs­mittels vorliegen. Dafür muss das Hilfsmittel im Hilfs­mittel­ver­zeichnis gelistet sein und über eine Hilfs­mittel­num­mer verfügen.


Mehr Informationen erhalten Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.


PFLEGEKASSE

Die Pflegekasse kann einen Zuschuss beisteuern, wenn mindestens Pflegegrad 1 vorliegt. Wohnen mehrere pflege­bedürftige Menschen in einer Wohnung, kann der Zu­schuss auch höher ausfallen. Es liegt im Er­mes­sen der Pflegekasse, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird.


Mehr Informationen erhalten Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse.



KFW FÖRDERBANK

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet über Bund, Länder und Kommunen mehrere Förder­va­ri­an­ten an. Mit den 2 Programmen 159 und 455: „alters­ge­rech­tes Bauen“ besteht die Möglichkeit, entweder auf die Unterstützung in Form eines günstigen Kredits oder wahlweise in Form eines Investitionszuschusses zu­rück­zu­grei­fen. Der Investitionszuschuss beinhaltet einen Betrag in Höhe von bis zu 10 % auf die ver­blie­be­nen Kosten. Das Kredit-Programm 159 wird bei Banken und Sparkassen beantragt, das Zuschuss-Programm 455 direkt bei der KfW.



Alle Angaben ohne Gewähr.



 
 
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