Die Krankenkasse kann Kosten für Hilfsmittel übernehmen. Dazu zählen z. B. Stützklappgriffe für die Toilette, für das Waschbecken und Toilettensitzerhöhungen. Für die Kostenübernahme muss eine ärztliche Verordnung mit der genauen Bezeichnung des Hilfsmittels vorliegen. Dafür muss das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sein und über eine Hilfsmittelnummer verfügen.
Die Pflegekasse kann einen Zuschuss beisteuern, wenn mindestens Pflegegrad 1 vorliegt. Wohnen mehrere pflegebedürftige Menschen in einer Wohnung, kann der Zuschuss auch höher ausfallen. Es liegt im Ermessen der Pflegekasse, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird.
Mehr Informationen erhalten Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet über Bund, Länder und Kommunen mehrere Fördervarianten an. Mit den 2 Programmen 159 und 455: „altersgerechtes Bauen“ besteht die Möglichkeit, entweder auf die Unterstützung in Form eines günstigen Kredits oder wahlweise in Form eines Investitionszuschusses zurückzugreifen. Der Investitionszuschuss beinhaltet einen Betrag in Höhe von bis zu 10 % auf die verbliebenen Kosten. Das Kredit-Programm 159 wird bei Banken und Sparkassen beantragt, das Zuschuss-Programm 455 direkt bei der KfW.
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